Hallo Barrierefreiheits-Geplagter!

Hier ist Ihr persönliches Accessibility-Selbstcheck-Ergebnis:

Die Webseite Ihres Unternehmens ist wahrscheinlich vom BFSG betroffen!

Die Webseite fällt nach den gegebenen Angaben sehr wahrscheinlich unter die Regelungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes. Sie sollten umgehend handeln, um Probleme mit den Behörden zu vermeiden.

Kontaktieren Sie Ihren Betreuer und stimmen Sie das weitere Vorgehen ab!

Die Webseite Ihres Unternehmens ist wahrscheinlich nicht vom BFSG betroffen!

Nach aktuellem Stand scheint die Webseite nicht unter die Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes zu fallen.

Es ist trotzdem sinnvoll, freiwillig auf Barrierefreiheit zu achten – zum Beispiel für bessere Nutzerfreundlichkeit und Reichweite in Suchmaschinen.

Kontaktieren Sie bei Interesse bitte Ihren Berater!

Wenn Ihr Unternehmen oder Ihr Produkt unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) fällt, sollten Sie jetzt mit der Planung und Umsetzung beginnen.

Zunächst empfiehlt es sich, eine Bestandsaufnahme durchzuführen: Wie barrierefrei sind Ihre Produkte, Services oder digitalen Angebote bereits?

Anschließend sollten Sie konkrete Maßnahmen zur Umsetzung der Anforderungen einleiten – beispielsweise durch eine Accessibility-Strategie, die technische Standards wie WCAG 2.2 oder EN 301 549 berücksichtigt.

Das Modul Barrierefreiheit unterstützt Sie dabei, kontaktieren Sie dazu Ihren Berater!

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist ein deutsches Gesetz, das sicherstellen soll, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen für alle Menschen zugänglich sind – auch für Menschen mit Behinderungen. Es verpflichtet Unternehmen, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten.

Das BFSG setzt den „European Accessibility Act“ (EAA) – also die EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit – in deutsches Recht um. Ziel ist es, in der gesamten EU einheitliche Standards für digitale Barrierefreiheit zu schaffen.

Ab dem 28. Juni 2025 dürfen betroffene Produkte und Dienstleistungen nur noch barrierefrei angeboten oder neu in Verkehr gebracht werden – mit wenigen Ausnahmen. Das bedeutet: Unternehmen müssen frühzeitig prüfen, ob sie betroffen sind und rechtzeitig Maßnahmen ergreifen.

Das BFSG gilt für Unternehmen, die bestimmte Produkte oder Dienstleistungen digital anbieten, und dabei nicht als Kleinstunternehmen gelten.

Betroffen sind insbesondere:

  • Anbieter von Online-Shops

  • Unternehmen mit Websites oder Apps, über die Verträge abgeschlossen werden können (z. B. Buchungen, Bestellungen)

  • Anbieter von Bank- und Finanzdienstleistungen

  • Telekommunikationsanbieter

  • Anbieter von E-Books oder E-Book-Readern

  • Betreiber von Selbstbedienungsterminals (z. B. Ticketautomaten)

Nicht betroffen sind:

  • Kleinstunternehmen (weniger als 10 Mitarbeitende nach Vollzeitäquivalent und Jahresumsatz oder Jahresbilanz unter 2 Mio. €), wenn sie ausschließlich Dienstleistungen erbringen – keine Produkte.

  • Unternehmen, deren Angebote nicht digital oder elektronisch zugänglich gemacht werden (z. B. rein stationäre, nicht-digitale Angebote).

Auch wenn Ihr Unternehmen nicht unter das BFSG fällt, kann Barrierefreiheit viele Vorteile bringen – ganz ohne gesetzliche Pflicht.

  • Mehr Reichweite: Barrierefreie Websites sind für mehr Menschen nutzbar – z. B. auch für ältere Nutzer oder Menschen mit temporären Einschränkungen.

  • Besseres Nutzererlebnis: Klare Strukturen, gut lesbare Texte und einfache Navigation helfen allen – nicht nur Menschen mit Behinderung.

  • Vorteile für SEO & Technik: Barrierefreies Design verbessert oft auch Ladezeiten, Sichtbarkeit bei Google und mobile Usability.

  • Positives Markenbild: Wer Barrieren abbaut, zeigt Haltung – und punktet bei Kund:innen, Bewerber:innen und Partnern.

Barrierefreiheit ist kein Aufwand ohne Nutzen – sondern ein Qualitätsmerkmal moderner digitaler Angebote.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist ein deutsches Gesetz, das sicherstellen soll, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen für alle Menschen zugänglich sind – auch für Menschen mit Behinderungen. Es verpflichtet Unternehmen, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten.

Das BFSG setzt den „European Accessibility Act“ (EAA) – also die EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit – in deutsches Recht um. Ziel ist es, in der gesamten EU einheitliche Standards für digitale Barrierefreiheit zu schaffen.

Ab dem 28. Juni 2025 dürfen betroffene Produkte und Dienstleistungen nur noch barrierefrei angeboten oder neu in Verkehr gebracht werden – mit wenigen Ausnahmen. Das bedeutet: Unternehmen müssen frühzeitig prüfen, ob sie betroffen sind und rechtzeitig Maßnahmen ergreifen.

Das BFSG gilt für Unternehmen, die bestimmte Produkte oder Dienstleistungen digital anbieten, und dabei nicht als Kleinstunternehmen gelten.

Betroffen sind insbesondere:

  • Anbieter von Online-Shops

  • Unternehmen mit Websites oder Apps, über die Verträge abgeschlossen werden können (z. B. Buchungen, Bestellungen)

  • Anbieter von Bank- und Finanzdienstleistungen

  • Telekommunikationsanbieter

  • Anbieter von E-Books oder E-Book-Readern

  • Betreiber von Selbstbedienungsterminals (z. B. Ticketautomaten)

Nicht betroffen sind:

  • Kleinstunternehmen (weniger als 10 Mitarbeitende nach Vollzeitäquivalent und Jahresumsatz oder Jahresbilanz unter 2 Mio. €), wenn sie ausschließlich Dienstleistungen erbringen – keine Produkte.

  • Unternehmen, deren Angebote nicht digital oder elektronisch zugänglich gemacht werden (z. B. rein stationäre, nicht-digitale Angebote).